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AGB´s
     
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.       Gültigkeit der Verträge
Ist in einem Vertrag ein Punkt enthalten, welcher in den AGB anders aufgeführt ist so ist der im Vertrag stehende Hinweis rechtsgültig und löst somit den jeweilige Punkt in den AGB ab.

2.       Vertragsinhalt und Geltung
Die Glutz Private Investigations verpflichtet sich, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt auszuführen und wenn vorhanden nach dem spezifischen Einsatzdispositiv sowie nach den Weisungen des Kunden zu besorgen.

3.       Dauer
Die Einsatzdauer richtet sich grundsätzlich nach den vereinbarten Dienststunden. Es gilt pro eingesetztem Glutz Private Investigations Mitarbeitenden eine Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Arbeitsstunden. Bei Überzeiten gilt der jeweils vereinbarte Tarif ohne Zuschläge. Die Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt.

4.       Verrechnung der Arbeitsstunden
Ist ein Monatsrapport vorhanden, ist dieser Massgebend für die Verrechnung der Arbeitsstunden.

5.       Kündigung
Die Kündigungsfrist für befristete Verträge beträgt 15 Tage (vor dem Einsatz). Bei unbefristeten Verträgen beträgt die Kündigungsfrist einen Monat (jeweils Monatsende). Die Kündigung muss jeweils spätestens vor der Ablauf der Frist bei der Firma Glutz Private Investigations eingetroffen sein (Irrelevanz des Poststempels).
Sollte der Auftraggeber von befristeten Verträgen nach der oben genannten Kündigungsfrist zurücktreten, verpflichtet er sich, der Firma Glutz Private Investigations den gesamten (Punkt 7 des Vertrages) Betrag zu erstatten.
Bei unbefristeten Verträgen, welche nach geleisteten Stunden abgerechnet werden, hat der Kunde bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 3'000 zu entrichten.

6.       Rechnung

1/3 bei Bestellung / Auftragsbestätigung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungssumme bei Aushändigung bzw. bei Zusendung, spätestens jedoch innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, ansonsten werden für Verzug oder Ratenzahlung, bankübliche Zinsen in Höhe von 5% berechnet. Bei Verzug innerhalb der Ratenzahlung ist der gesamte Restforderungsbetrag zuzüglich Zinsen sofort fällig. Der Rechnungsverzug und das daraus entstehende Mahnverfahren ist wie folgt kostenpflichtig: Pro Mahnung CHF 25, Einschreiben CHF 5, Verzugszins 5%. Gemahnt wird alle 14 Tage und max. 3mal, danach wird die Betreibung eingeleitet. Die Betreibung kann auch schon nach der 3. Mahnung eingeleitet werden.

7.       Haftung für Material
Der Auftraggeber haftet für das Material, welches ihm von der Glutz Private Investigations zur Verfügung gestellt wird.

8.       Rechte und Pflichten der Glutz Private Investigations.
Die Glutz Private Investigations führt den Auftrag sorgfältig und gewissenhaft aus. Der Auftraggeber erteilt der Glutz Private Investigations die Vollmacht, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für die Ausführung des Auftrages nötig oder nützlich sind. Für den Beizug von Polizei, Sanität und Feuerwehr, die erforderlich sind, während des Anlasses, ist die Glutz Private Investigations jederzeit berechtigt.
Die Glutz Private Investigations haftet für Selbstverursachte Schäden an Personen und Sachen. Unsere Betriebs-Haftpflichtversicherung sichert jeden Dienst bis zu einer Schadensumme von CHF 5'000'000 ab.
Die Beweislast für das Verschulden und den Schäden liegt beim Geschädigten.
Die Glutz Private Investigations haftet nicht für Schäden, die auf technische Mängel an Installationen, Apparaten und deren Folgeschäden, sowie Diebstahl zurückzuführen sind.

9.       Ausschliesslichkeitsklausel
Der Auftraggeber darf nicht ohne schriftliche Genehmigung der Glutz Private Investigations Personen, anderer Sicherheitsfirmen oder solche, die im eigenen Auftrag arbeiten, für den Sicherheitsdienst einstellen. Des Weiteren ist ihm untersagt Mitarbeiter der Glutz Private Investigations abzuwerben und diese unter seinem Namen für Sicherheitsaufgaben einzustellen. Dies gilt bis zu einem Jahr nach dem letzten Einsatz der Glutz Private Investigations.

10.   Gültigkeit
Die AGB gelten sowohl für befristete- als auch für unbefristete Verträge.
Für Aufträge bei denen die Glutz Private Investigations jeweils einmalig während einer bestimmten Dauer an einem oder mehreren Dienstorten Sicherheitsdienste für einen Anlass verrichten werden als befristete Verträge ausgestellt.
Für Aufträge bei denen die Glutz Private Investigations ausgeführte, regelmässige oder einem bestimmten Einsatzplan folgende Sicherheitsdienste gemäss einem festen Einsatzdispositiv an einem oder mehreren bestimmten und fixen Dienstorten werden als unbefristete Verträge ausgestellt.

11.   Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören.
Der Umfang der Geheimhaltung kann durch vertragliche Vereinbarung spezifischer Massnahmen den jeweiligen Umständen angepasst werden.

12.   Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bern.

 
     
 
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